1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

III. Schuld; 3. Vorwerfbarkeit; b) Entsch.Gr.; dd) Notwehrüberschreitung

Geregelt in § 33 StGB.
 
Überschreitet ein Angreifer bewusst oder unbewusst die Grenzen der erlaubten Notwehr, kann die Tat nicht mehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt werden. Es kommt aber eine Entschuldigung i.R.d. persönlichen Vorwerfbarkeit der Tat in Frage.
 
Überschreiten der Notwehr
§ 33 gilt nur, wenn der Täter aufgrund einer der in § 33 genannten (abschließend) Effekte die Grenzen einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage (intensiver Notwehrexzess) überschreitet und eine nicht erforderliche oder gebotene Verteidigungshandlung vornimmt (bewusst od. Unbewusst).
 
Gilt nach der h.M. nicht für den Extensiven Notwehrexzess sowie nicht für den Putativnotwehrexzess.
 
  1. Extensiver Notwehrexzess:
    Ein grds. die Notwehrlage begründender Angriff war nicht mehr oder noch nicht gegenwärtig, der Täter nimmt dies aber aus Furcht, Verwirrung od. Angst an und nimmt eine Notwehrhandlung vor, die sich nicht im Rahmen des Gebotenen und Erforderlichen bewegt, selbst wenn eine Notwehrlage bestünde. Nach h.M. findet § 33 keine Anwendung. Lösung über Regeln des Allg. ETBI.
    -> a.A.: affektbegründete Überschreitungen sind nach dem Angriff entschuldigt.
  2. Putativnotwehrexzess:
    Der Handelnde bildet sich eine nicht gegebene Notwehrlage ein und verteidigt sich aus Verwirrung, Furcht od. Schrecken intensiver, als bei einem tats. gegebenen Angriff erforderlich und geboten gewesen wäre. § 33 findet keine Anwendung (h.M.). Lösung über die Regeln des Rechtfertigungsirrtums (siehe oben). Ein ETBI liegt nicht vor - selbst bei gegebener Notwehrlage wäre die Handlung wegen der Übertriebenen Verteidigung nicht gerechtfertigt gewesen.

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