1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau Fahrlässigkeit

I. Tatbestand, 4. Objektive Voraussehbarkeit d. Erfolges

Der Erfolg muss in seiner konkreten Gestalt und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen objektiv voraussehbar gewesen sein. Es muss in der tatsächlichen Situation Anlass und Möglichkeit bestanden haben, die konkret drohende Tatbestandsverwirklichung zu erkennen.
 
Aber: Vorschriftswidriges Verhalten Dritter ist grds. nicht vorhersehbar (sog. Vertrauensgrundsatz). Also: man braucht sich nur selbst so verhalten, dass man nicht selbst fremde Rechtsgüter verletzt und darf daher darauf "vertrauen", dass sich andere selbst wiederum selbst sorgfaltsgemäß verhalten. 

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