1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau Fahrlässigkeit

I. TB; 5. Obj. Zurechnung; b) Rechtmäßiges (pflichtgemäßes) Alternativverhalten

Nach der h.M. ist die objektive Zurechnung zu verneinen, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre.
 
Nach der Risikoerhöhungslehre reicht es für die Bejahung der objektiven Zurechenbarkeit hingegen aus, wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts geringer gewesen wäre, wenn sich der Täter sorgfaltsgemäß verhalten hätte.

Diskussion