1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau Fahrlässigkeit

I. TB; 5. Obj. Zurechnung; c) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung / Pflichtverletzung Dritter

I.R.d. Fahrlässigkeitsdelikte kann es erforderlich sein, zwischen einer Fremdgefährung und einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zu unterscheiden.
 
Nach h.M. richtet sich die Unterscheidung nach dem Kriterium der Tatherrschaft. Maßgeblich ist, ob das Opfer den gefährlichen Akt allein oder wenigstens mit beherrscht hat. Stand der gefährliche Akt unter Alleinherrschaft des Täters, setzt sich das Opfer also lediglich der gefährlichen Handlung eine (ggf. einverständliche) Fremdgefährdung vor.

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