1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - der Versuch

II. Tatentschluss

Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter den Vorsatz zur Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale gefasst hat und eventuell weitere subjektive Tatbestände in seiner Person verwirklicht.
 
Die bloße Tatgeneigtheit reicht für den Versuch nicht aus, es ist der Grad der Entschlossenheit zu prüfen.
 
Bedingter Handlungswille: wenn der Täter seinen Handlungswillen von äußeren Umständen abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat. Es liegt dann kein innerer Vorbehalt vor, es wird die Tatsachenlage bewusst unsicher gehalten (Tatentschluss ist gegeben).

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