1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - der Versuch

III. Unmittelbares Ansetzen

Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten hat und eine Handlung vornimmt, die entweder bereits die eigentliche Ausführungshandlung darstellt oder welche nach seiner Vorstellung von der Tat ohne zeitliche oder Zäsur und ohne erhebliche Zwischenschritte in die Ausführungshandlung münden soll.
 
Bei Fallen / Distanzdelikten:
( P ), wann der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt. Hauptsächlich werden drei Ansichten vertreten:
  1. e.A.: Versuchsbeginn stets bei Beendigung des Täterhandelns. Kritik hieran, dass diese Ansicht ebenfalls Konstellationen erfasst, in denen der Täter das Geschehen noch in der Hand hat.
  2. a.A.: Versuchsbeginn, wenn sich das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt. Umstritten ist, ob hierbei das tatsächliche (obj.) Gelangen des Opfers in den Wirkungskreis oder die Vorstellung des Täters (subj.) davon ausreicht. Kritik: sehr enger Versuchsbeginn, der zudem noch vom Zufall (dem nicht vorhersehbaren Verhalten des Opfers) abhängt.
  3. h.M.: (andere Ansichten aber gut vertretbar)
    Versuchsbeginn beim objektiven Eintreten des Opfers in den Wirkungskreis. Aber zusätzlich auch, wenn der Täter die Herrschaft über den Geschehensverlauf bewusst und willentlich aus der Hand gegeben hat (also alles für Erfolgseintritt getan [bspw. Falle aufgestellt] und sich dann entfernt hat).

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