1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - der Versuch

VI. Rücktritt; 1. Kein Fehlschlag

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Verfügung stehenden Mitteln die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann. -> Blick in Zukunft
 
( P ) Mehr-Aktige Tathandlungen

  • e.A.: Einzelbetrachtung
    Jeder einzelne Ausführungsakt, bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, ist eine "Tat". Also ist jede einzelne Handlung, die entgegen der Vorstellung des Täters nicht zum Erfolg führt, als ein fehlgeschlagener Versuch zu werten.
    Kritik: die Einzelbetrachtung reißt ein oftmals natürliches, gemeinsames Geschehen, künstlich auseinander.

  • a.A. Gesamtbetrachtung
    Sie fasst mehrere Handlungen zusammen, wenn sie ein einheitliches, räumlich und zeitlich zusammenhängendes Geschehen darstellen.
    • Contra: hinsichtlich der Präventionsbedürftigkeit ist die weitgehende Straffreiheit, welche die Gesamtbewertung ermöglicht, fraglich. Der Täter hat bereits durch einen Akt einen Rechtsbruch verursacht und damit einen rechtserschütternden Eindruck auf die Gesellschaft hinterlassen. Ein Rücktritt kann dies dann nicht mehr wett machen.
    • Pro: dem Täter werden dennoch weitgehend Anreize geboten, die Tat zu beenden und zurückzutreten.
    • Pro: dem Täter wird zugute gehalten, dass er trotz der Fortführungsmöglichkeit von der Tatverwirklichung  absieht und damit Rechtstreue beweist ("goldene Brücke zur Legalität")
    • Pro: während die Einzelakttheorie einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander reißt, ermöglicht die Gesamtbetrachtungslehre dagegen eine umfassende Beurteilung des Geschehens.
    • Pro: einzelne Handlungen sind i.d.R. die Ausführung eines fortdauernden Tatentschlusses.

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