1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - der Versuch

VI. Rücktritt, 2. Beendet/Unbeendeter Versuch; a) beendeter Versuch

Beim beendeten Versuch richtet sich der Rücktritt nach § 24 I 1 Alt. 2
 
Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und den Erfolgseintritt für möglich hält.

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