1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - der Versuch

VI. Rücktritt; 2. Beendeter/Unbeendeter Vers.; b) Unbeendeter Versuch

Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch richtet sich nach § 24 I 1 Alt. 1
 
Ein Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint. -> Blick in die Vergangenheit.

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