1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - der Versuch

VI. Rücktritt; 3. Voraussetzungen von § 24 I 1 Alt. 1

  1. Aufgabe der weiteren Tatausführung
    Der Täter muss nur den Entschluss aufgeben, die untersuchte Tat (= konkrete Tatbestandsverwirklichung) zu begehen.
  2. Freiwilligkeit der Aufgabe
    Freiwillig handelt ein Täter, wenn er sich zu dem Rücktrittsverhalten ohne äußeren od. inneren Zwang entschließt, er also aus autonomen (im Gegensatz zu heteronomen) Motiven handelt.
    • Innerer Zwang:
      Eine psychische Ausnahmesituation, die einen so starken Motivationsdruck in Richtung auf das Rücktrittsverhalten ausübt, dass dieser Druck nicht mehr durch Willensanstrengungen überwunden werden kann.
    • Äußerer Zwang:
      liegt vor, wenn sich die äußere Situation im Vergleich zu dem Tatplan so zum Nachteil verändert hat, dass der Täter es nicht mehr für sinnvoll hält, die Tat bis zur Vollendung gelangen zu lassen (da dies entgegen der "Verbrechervernunft" wäre).

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