Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 54
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zuletzt bearbeitet: 16.09.2020 14:45:47 von boombach
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Strafrecht - der Versuch
( P ) der Untaugliche Versuch
( P ) der Untaugliche Versuch
( P ) der Untaugliche Versuch
= sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum.
Der Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde.
Unterfälle sind zu unterscheiden:
untaugliches Tatobjekt: bspw. A will den bereits durch Schlaganfall verstorbenen B erschießen
untaugliches Tatmittel: bspw. A will B mit einem nicht tödlichen Gift vergiften.
untaugliches Tatsubjekt: A denkt er sei verbeamtet - seine Ernennung ist jedoch nichtig, dennoch nimmt er Geld an um eine Bußgeldforderung "verschwinden" zu lassen.
Rechtsfolgen:
Aus dem Umkehrschluss von § 23 II ergibt sich, dass auch der untaugliche Versuch grundsätzlich Strafbar ist.
Aber: das Gericht kann bei grobem Unverstand von der Strafe absehen (§ 23 III) oder sie mildern (§ 49 II). Bspw. beim Versuch ein in 10km Höhe fliegendes Flugzeug mit einer Armbrust zum Abstürzen zu bringen. Aus grobem Unverstand handelt der Täter jedoch nicht, wenn er lediglich über die Stärke des verwendeten Giftes irrt (BGH).
( P ) Abergläubischer Versuch: Versuch mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit und Verfügungsgewalt entzogenen Mitteln (bspw. Totbeten, Verhexen etc.); der Täter vertraut hier auf magische Kräfte, beim Versuch aus groben Unverstand verkennt er hingegen naturgesetzliche Zusammenhänge. Der abergläubische Versuch ist straflos. Gründe hierfür:
es fehle an der Betätigung eines rechtsfeinlcihen Willens (subj. Versuchstheorie)
Das Vertrauen des Täters auf magische Kräfte rufe in der Allgemeinheit keine rechtserschütternde Wirkung hervor, sondern erwecke vielmehr Mitleid (sog. Eindruckstheorie).
Es fehle am Vorsatz, weil derjenige, der magische Kräfte beschwört, keinen eigenen Willen habe, ein Delikt zu verwirklichen.
= sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum.
Der Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde.
Unterfälle sind zu unterscheiden:
untaugliches Tatobjekt: bspw. A will den bereits durch Schlaganfall verstorbenen B erschießen
untaugliches Tatmittel: bspw. A will B mit einem nicht tödlichen Gift vergiften.
untaugliches Tatsubjekt: A denkt er sei verbeamtet - seine Ernennung ist jedoch nichtig, dennoch nimmt er Geld an um eine Bußgeldforderung "verschwinden" zu lassen.
Rechtsfolgen:
Aus dem Umkehrschluss von § 23 II ergibt sich, dass auch der untaugliche Versuch grundsätzlich Strafbar ist.
Aber: das Gericht kann bei grobem Unverstand von der Strafe absehen (§ 23 III) oder sie mildern (§ 49 II). Bspw. beim Versuch ein in 10km Höhe fliegendes Flugzeug mit einer Armbrust zum Abstürzen zu bringen. Aus grobem Unverstand handelt der Täter jedoch nicht, wenn er lediglich über die Stärke des verwendeten Giftes irrt (BGH).
( P ) Abergläubischer Versuch: Versuch mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit und Verfügungsgewalt entzogenen Mitteln (bspw. Totbeten, Verhexen etc.); der Täter vertraut hier auf magische Kräfte, beim Versuch aus groben Unverstand verkennt er hingegen naturgesetzliche Zusammenhänge. Der abergläubische Versuch ist straflos. Gründe hierfür:
es fehle an der Betätigung eines rechtsfeinlcihen Willens (subj. Versuchstheorie)
Das Vertrauen des Täters auf magische Kräfte rufe in der Allgemeinheit keine rechtserschütternde Wirkung hervor, sondern erwecke vielmehr Mitleid (sog. Eindruckstheorie).
Es fehle am Vorsatz, weil derjenige, der magische Kräfte beschwört, keinen eigenen Willen habe, ein Delikt zu verwirklichen.
= sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum. Der Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Unterfälle sind zu unterscheiden: untaugliches Tatobjekt: bspw. A will den bereits durch Schlaganfall verstorbenen B erschießen untaugliches Tatmittel : bspw. A will B mit einem nicht tödlichen Gift vergiften. untaugliches Tatsubjekt : A denkt er sei verbeamtet - seine Ernennung ist jedoch nichtig, dennoch nimmt er Geld an um eine Bußgeldforderung "verschwinden" zu lassen. Rechtsfolgen: Aus dem Umkehrschluss von § 23 II ergibt sich, dass auch der untaugliche Versuch grundsätzlich Strafbar ist. Aber : das Gericht kann bei grobem Unverstand von der Strafe absehen (§ 23 III) oder sie mildern (§ 49 II). Bspw. beim Versuch ein in 10km Höhe fliegendes Flugzeug mit einer Armbrust zum Abstürzen zu bringen. Aus grobem Unverstand handelt der Täter jedoch nicht, wenn er lediglich über die Stärke des verwendeten Giftes irrt ( BGH ). ( P ) Abergläubischer Versuch: Versuch mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit und Verfügungsgewalt entzogenen Mitteln (bspw. Totbeten, Verhexen etc.); der Täter vertraut hier auf magische Kräfte, beim Versuch aus groben Unverstand verkennt er hingegen naturgesetzliche Zusammenhänge. Der abergläubische Versuch ist straflos. Gründe hierfür: es fehle an der Betätigung eines rechtsfeinlcihen Willens (subj. Versuchstheorie) Das Vertrauen des Täters auf magische Kräfte rufe in der Allgemeinheit keine rechtserschütternde Wirkung hervor, sondern erwecke vielmehr Mitleid (sog. Eindruckstheorie). Es fehle am Vorsatz, weil derjenige, der magische Kräfte beschwört, keinen eigenen Willen habe, ein Delikt zu verwirklichen.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.