1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - der Versuch

( P ) der Untaugliche Versuch

= sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum.
 
Der Täter stellt sich eine Sachlage vor, bei deren wirklichem Vorliegen sein Handeln den gesetzlichen Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde.
 
Unterfälle sind zu unterscheiden:
  • untaugliches Tatobjekt:
    bspw. A will den bereits durch Schlaganfall verstorbenen B erschießen
  • untaugliches Tatmittel:
    bspw. A will B mit einem nicht tödlichen Gift vergiften.
  • untaugliches Tatsubjekt:
    A denkt er sei verbeamtet - seine Ernennung ist jedoch nichtig, dennoch nimmt er Geld an um eine Bußgeldforderung "verschwinden" zu lassen.
 
Rechtsfolgen:
Aus dem Umkehrschluss von § 23 II ergibt sich, dass auch der untaugliche Versuch grundsätzlich Strafbar ist.
  • Aber: das Gericht kann bei grobem Unverstand von der Strafe absehen (§ 23 III) oder sie mildern (§ 49 II). Bspw. beim Versuch ein in 10km Höhe fliegendes Flugzeug mit einer Armbrust zum Abstürzen zu bringen. Aus grobem Unverstand handelt der Täter jedoch nicht, wenn er lediglich über die Stärke des verwendeten Giftes irrt (BGH).
 
( P ) Abergläubischer Versuch:
Versuch mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit und Verfügungsgewalt entzogenen Mitteln (bspw. Totbeten, Verhexen etc.); der Täter vertraut hier auf magische Kräfte, beim Versuch aus groben Unverstand verkennt er hingegen naturgesetzliche Zusammenhänge. Der abergläubische Versuch ist straflos. Gründe hierfür:
  • es fehle an der Betätigung eines rechtsfeinlcihen Willens (subj. Versuchstheorie)
  • Das Vertrauen des Täters auf magische Kräfte rufe in der Allgemeinheit keine rechtserschütternde Wirkung hervor, sondern erwecke vielmehr Mitleid (sog. Eindruckstheorie).
  • Es fehle am Vorsatz, weil derjenige, der magische Kräfte beschwört, keinen eigenen Willen habe, ein Delikt zu verwirklichen.
 
 

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