1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft und Teilnahme - Überblick und Abgrenzung

Täterschaft
  • Unmittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 1
    = wer die Tat selbst begeht
  • Mittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 2
    = wer die Tat durch einen anderen begeht ("menschliches Werkzeug")
  • Mittäterschaft -> § 25 II
    = Mehrere begehen Tat gemeinschaftlich
 
 
Teilnahme:
  • Anstiftung -> § 26
    Der Anstifter wird wie der Täter bestraft, wenn dieser vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Haupttat bestimmt hat, also beim Täter den Tatentschluss hervorgerufen hat.
  • Beihilfe -> § 27
    Hilfeleisten zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat eines anderen.
 
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (Theorien)
Besondere Probleme macht die Abgrenzung von Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft sowie von Beihilfe zur Mittäterschaft. Theorien:
  1. Lehre von der Tatherrschaft (haupts. Lit.)
    Demnach versteht man unter der Täterschaft die Machtausübung des Täters im Hinblick auf den tatbestandsmäßigen Geschehensverlauf. Kontrollfrage: "hat der Täter das Geschehen in seinen eigenen Händen?"
    -> mittelbarer Täter ist demnach wer als Schlüsselfigur des Tatgeschehens den Willen besitzt, die Tat zu kontrollieren
    -> unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst verwirklicht
    -> Mittäter ist, wer die funktionale Tatherrschaft innehat
    -> Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert.
    • Aber: Unterscheidung im Einzelfall notwendig
    • Pro: Gesamtbetrachtung führt im Gegensatz zu einer allgemeinen Abgrenzung zu fairen Ergebnissen
    • Contra: Rechtsunsicherheit, da im Ermessen des Richters
  2. Formal-objektive Theorie:
    Täter ist, wer den TB durch seine Handlungen entweder ganz oder teilweise objektiv erfüllt. Der Täter muss also die Ausführung ganz oder teilweise selbst vornehmen. Teilnehmer ist hingegen, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.
    • nur derjenige, der bei der Ausführungshandlung dabei ist kann Täter sein
    • Pro: enge Auslegung des Täterbegriffs, subjektive Theorie (s.u.) führt zu Rechtsunsicherheit
    • Contra: mittelbare Täterschaft sowie arbeitsteilige Mittäterschaft wären weitgehend straflos.
  3. Subjektiv-Objetive Theorie / normat. Kobinationslehre (Rspr.)
    Demnach ist für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die innere Willensausrichtung ausschlaggebend. Täter ist demnach, wer mit Täterwille (animus auctoris) handelt - die Tat also als eigene Will) und Teilnehmer ist, wer mit Teilnahmewille handelt, also die Tat als fremde Person veranlassen möchte. Ferner ist eine Gesamtbetrachtung der Tat von Nöten um Tatinteresse und Herrschaft über die Tat betrachten zu können.
    • Pro: mittelbare Täterschaft erfasst, bspw. sind auch Bandenchefs erfasst.
    • Contra: Rechtsunsicherheit: sehr schwere Nachweisbarkeit des Willens in der Realität.
  4. Kombinationslehre: h.M. lit.
    Täter ist, wer den Tatverlauf in seinen Händen hält und lenkend darauf einwirken kann und auch mit entsprechendem Willen tätig wird.

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