Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 55
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zuletzt bearbeitet: 16.09.2020 17:34:20 von boombach
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft und Teilnahme - Überblick und Abgrenzung
Täterschaft und Teilnahme - Überblick und Abgrenzung
Täterschaft und Teilnahme - Überblick und Abgrenzung
Täterschaft
Unmittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 1 = wer die Tat selbst begeht
Mittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 2 = wer die Tat durch einen anderen begeht ("menschliches Werkzeug")
Mittäterschaft -> § 25 II = Mehrere begehen Tat gemeinschaftlich
Teilnahme:
Anstiftung -> § 26 Der Anstifter wird wie der Täter bestraft, wenn dieser vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Haupttat bestimmt hat, also beim Täter den Tatentschluss hervorgerufen hat.
Beihilfe -> § 27 Hilfeleisten zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat eines anderen.
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (Theorien) Besondere Probleme macht die Abgrenzung von Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft sowie von Beihilfe zur Mittäterschaft. Theorien:
Lehre von derTatherrschaft (haupts. Lit.) Demnach versteht man unter der Täterschaft die Machtausübung des Täters im Hinblick auf den tatbestandsmäßigen Geschehensverlauf. Kontrollfrage: "hat der Täter das Geschehen in seinen eigenen Händen?" -> mittelbarer Täter ist demnach wer als Schlüsselfigur des Tatgeschehens den Willen besitzt, die Tat zu kontrollieren -> unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst verwirklicht -> Mittäter ist, wer die funktionale Tatherrschaft innehat -> Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert.
Aber: Unterscheidung im Einzelfall notwendig
Pro: Gesamtbetrachtung führt im Gegensatz zu einer allgemeinen Abgrenzung zu fairen Ergebnissen
Contra: Rechtsunsicherheit, da im Ermessen des Richters
Formal-objektive Theorie: Täter ist, wer den TB durch seine Handlungen entweder ganz oder teilweise objektiv erfüllt. Der Täter muss also die Ausführung ganz oder teilweise selbst vornehmen. Teilnehmer ist hingegen, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.
nur derjenige, der bei der Ausführungshandlung dabei ist kann Täter sein
Pro: enge Auslegung des Täterbegriffs, subjektive Theorie (s.u.) führt zu Rechtsunsicherheit
Contra: mittelbare Täterschaft sowie arbeitsteilige Mittäterschaft wären weitgehend straflos.
Subjektiv-Objetive Theorie / normat. Kobinationslehre (Rspr.) Demnach ist für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die innere Willensausrichtung ausschlaggebend. Täter ist demnach, wer mit Täterwille (animus auctoris) handelt - die Tat also als eigene Will) und Teilnehmer ist, wer mit Teilnahmewille handelt, also die Tat als fremde Person veranlassen möchte. Ferner ist eine Gesamtbetrachtung der Tat von Nöten um Tatinteresse und Herrschaft über die Tat betrachten zu können.
Pro: mittelbare Täterschaft erfasst, bspw. sind auch Bandenchefs erfasst.
Contra: Rechtsunsicherheit: sehr schwere Nachweisbarkeit des Willens in der Realität.
Kombinationslehre: h.M. lit. Täter ist, wer den Tatverlauf in seinen Händen hält und lenkend darauf einwirken kann und auch mit entsprechendem Willen tätig wird.
Täterschaft
Unmittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 1 = wer die Tat selbst begeht
Mittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 2 = wer die Tat durch einen anderen begeht ("menschliches Werkzeug")
Mittäterschaft -> § 25 II = Mehrere begehen Tat gemeinschaftlich
Teilnahme:
Anstiftung -> § 26 Der Anstifter wird wie der Täter bestraft, wenn dieser vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Haupttat bestimmt hat, also beim Täter den Tatentschluss hervorgerufen hat.
Beihilfe -> § 27 Hilfeleisten zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat eines anderen.
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (Theorien) Besondere Probleme macht die Abgrenzung von Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft sowie von Beihilfe zur Mittäterschaft. Theorien:
Lehre von derTatherrschaft (haupts. Lit.) Demnach versteht man unter der Täterschaft die Machtausübung des Täters im Hinblick auf den tatbestandsmäßigen Geschehensverlauf. Kontrollfrage: "hat der Täter das Geschehen in seinen eigenen Händen?" -> mittelbarer Täter ist demnach wer als Schlüsselfigur des Tatgeschehens den Willen besitzt, die Tat zu kontrollieren -> unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst verwirklicht -> Mittäter ist, wer die funktionale Tatherrschaft innehat -> Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert.
Aber: Unterscheidung im Einzelfall notwendig
Pro: Gesamtbetrachtung führt im Gegensatz zu einer allgemeinen Abgrenzung zu fairen Ergebnissen
Contra: Rechtsunsicherheit, da im Ermessen des Richters
Formal-objektive Theorie: Täter ist, wer den TB durch seine Handlungen entweder ganz oder teilweise objektiv erfüllt. Der Täter muss also die Ausführung ganz oder teilweise selbst vornehmen. Teilnehmer ist hingegen, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.
nur derjenige, der bei der Ausführungshandlung dabei ist kann Täter sein
Pro: enge Auslegung des Täterbegriffs, subjektive Theorie (s.u.) führt zu Rechtsunsicherheit
Contra: mittelbare Täterschaft sowie arbeitsteilige Mittäterschaft wären weitgehend straflos.
Subjektiv-Objetive Theorie / normat. Kobinationslehre (Rspr.) Demnach ist für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die innere Willensausrichtung ausschlaggebend. Täter ist demnach, wer mit Täterwille (animus auctoris) handelt - die Tat also als eigene Will) und Teilnehmer ist, wer mit Teilnahmewille handelt, also die Tat als fremde Person veranlassen möchte. Ferner ist eine Gesamtbetrachtung der Tat von Nöten um Tatinteresse und Herrschaft über die Tat betrachten zu können.
Pro: mittelbare Täterschaft erfasst, bspw. sind auch Bandenchefs erfasst.
Contra: Rechtsunsicherheit: sehr schwere Nachweisbarkeit des Willens in der Realität.
Kombinationslehre: h.M. lit. Täter ist, wer den Tatverlauf in seinen Händen hält und lenkend darauf einwirken kann und auch mit entsprechendem Willen tätig wird.
Täterschaft Unmittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 1 = wer die Tat selbst begeht Mittelbare Täterschaft -> § 25 I Alt. 2 = wer die Tat durch einen anderen begeht ("menschliches Werkzeug") Mittäterschaft -> § 25 II = Mehrere begehen Tat gemeinschaftlich Teilnahme: Anstiftung -> § 26 Der Anstifter wird wie der Täter bestraft, wenn dieser vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Haupttat bestimmt hat, also beim Täter den Tatentschluss hervorgerufen hat. Beihilfe -> § 27 Hilfeleisten zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat eines anderen. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme (Theorien) Besondere Probleme macht die Abgrenzung von Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft sowie von Beihilfe zur Mittäterschaft. Theorien: Lehre von der Tatherrschaft (haupts. Lit.) Demnach versteht man unter der Täterschaft die Machtausübung des Täters im Hinblick auf den tatbestandsmäßigen Geschehensverlauf. Kontrollfrage: "hat der Täter das Geschehen in seinen eigenen Händen?" -> mittelbarer Täter ist demnach wer als Schlüsselfigur des Tatgeschehens den Willen besitzt, die Tat zu kontrollieren -> unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst verwirklicht -> Mittäter ist, wer die funktionale Tatherrschaft innehat -> Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert. Aber: Unterscheidung im Einzelfall notwendig Pro: Gesamtbetrachtung führt im Gegensatz zu einer allgemeinen Abgrenzung zu fairen Ergebnissen Contra: Rechtsunsicherheit, da im Ermessen des Richters Formal-objektive Theorie: Täter ist, wer den TB durch seine Handlungen entweder ganz oder teilweise objektiv erfüllt. Der Täter muss also die Ausführung ganz oder teilweise selbst vornehmen. Teilnehmer ist hingegen, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt. nur derjenige, der bei der Ausführungshandlung dabei ist kann Täter sein Pro: enge Auslegung des Täterbegriffs, subjektive Theorie (s.u.) führt zu Rechtsunsicherheit Contra: mittelbare Täterschaft sowie arbeitsteilige Mittäterschaft wären weitgehend straflos. Subjektiv-Objetive Theorie / normat. Kobinationslehre (Rspr.) Demnach ist für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme die innere Willensausrichtung ausschlaggebend. Täter ist demnach, wer mit Täterwille (animus auctoris) handelt - die Tat also als eigene Will) und Teilnehmer ist, wer mit Teilnahmewille handelt, also die Tat als fremde Person veranlassen möchte. Ferner ist eine Gesamtbetrachtung der Tat von Nöten um Tatinteresse und Herrschaft über die Tat betrachten zu können. Pro: mittelbare Täterschaft erfasst, bspw. sind auch Bandenchefs erfasst. Contra: Rechtsunsicherheit: sehr schwere Nachweisbarkeit des Willens in der Realität. Kombinationslehre: h.M. lit. Täter ist, wer den Tatverlauf in seinen Händen hält und lenkend darauf einwirken kann und auch mit entsprechendem Willen tätig wird.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.