1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

SCHEMA Mittäterschaft gemeinsame Prüfung

I. Tatbestand
  1. Obj. TB
    1. Tatbestandsverwirklichung
      Alle Beiträge zusammen erfüllen den obj. Tatbestand
    2. Gegenseitige Zurechnung gem. § 25 II

      aa) Gemeinsamer Tatplan
      Mehrere Personen verabreden ernsthaft im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte Vorsatztat zu begehen.

      bb) Gemeinsame Tatausführung
      Der jeweilige Beteiligte muss einen objektiven Tatbeitrag leisten. Hier stellt sich das Problem, ob ein täterschaftlicher Tatbeitrag oder nur eine Teilnahmehandlung vorliegt. Theorien zur Abgrenzung:
      • normative Kombinationslehre (Rspr.): es genügt grds. jeder auch untergeordnete Tatbeitrag, solange sich anhand der entwickelten Kriterien der Täterwille ermitteln lässt. Der Zeitpunkt der Tatbegehung ist dabei nicht relevant.
      • Tatherrschaftslehre: Der Täter muss Inhaber der Tatherrschaft sein; es muss dementsprechend ein obj. gewichtiger Tatbeitrag vorliegen, durch den der Täter das Geschehen planvoll lenkend in den Händen hält. strenge Auslegung: nur durch Beitrag im Ausführungsstadium erfüllbar. gemäßigt: auch Beitrag im Vorbereitungsstadium, wenn das fehlende Handeln bei der Tatausführung durch das Gewicht der mitgestaltenden Deliktsplanung ausgeglichen wird.
      • ( P ) Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium; sukzessive Mittäterschaft, additive und alternative Mittäterschaft (siehe Sonderkarten beim Sonderproblemen)
  2. Subj. TB
    1. Vorsatz (s.o.)
    2. bes. Subj. Merkmale getrennte Prüfung für jeden Mittäter
 
II. Rechtswidrigkeit
 
III. Schuld

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