1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

SCHEMA Mittelbare Täterschaft

A. Strafbarkeit des Tatnächsten
d.h. des Vordermannes, hier ergeben sich grds. keine Besonderheiten ggü. der Prüfung eines "normalen" Täters, wobei oftmals ein Irrtum gegeben sein wird.
 
B. Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter

I. Tatbestand
  1. Obj. TB
    1. Tatbestand wurde durch anderen erfüllt (Vordermann)
    2. Zurechenbarkeit der TB-Verwirklichung, § 25 I Var. 2?
      Bei der mittelbaren Täterschaft gründet sich die Tatherrschaft grds. darauf, dass der Hintermann den Strafbarkeitsmangel des Vordermannes hervorruft oder ausnutzt und dadurch den Vordermann als Werkzeug lenkend für seine Zwecke ausnutzt.
      Voraussetzung: Tatherrschaft des Hintermannes
      aa) Lehre von Verantwortungsprinzip / Exkulpationslösung

      Demnach ist eine tatbeherrschende Stellung nur anzunehmen, wenn beim Vordermann ein Verantwortungsdefizit besteht und der Hintermann dieses steuernd ausnutzt.

      bb) Wertende Ermittlung
      die Tatherrschaft ist wertend zu ermitteln und kann auch bestehen, wenn der Vordermann strafrechtlich verantwortlich ist ("Täter hinter dem Täter"). Zum gleichen Ergebnis kommt auch die normative Kombinationstheorie -> gerade bei einem organisatorischen Machtapparat ist dies notwendig. Organisatiorischer Machtapparat (bspw. Clan) =
      • Anordnungsgewalt des Befehlsgebers in einem hierarchisch strukturierten Machtapparat
      • Rechtsgelöstheit des Machtapparats
      • Beliebige Austauschbarkeit des Vordermannes (sog. Fungibilität)
      • Wesentlich erhöhte Tatbereitschaft des Ausführenden aufgrund der Organisationszugehörigkeit
  2. Subjektiver Tatbestand
    Vorsatz u. besondere subj. Merkmale
II. Rechtswidrigkeit
 
III. Schuld

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