1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

Anstiftungsversuch gem. § 30 I StGB

Behandelt Fälle des Versuchs der Beteiligung. § 30 I muss dabei i.V.m. mit dem jeweiligen TB geprüft werden.
 
I. Vorprüfung
Nichtvollendung der Tat (keine erfolgreiche Anstiftung); Strafbarkeit auch hier nur wegen Verbrechens
 
II. Tatentschluss
  • Vorsatz bzgl. der vorsätzlich rechtswidrigen Tat eines anderen
  • Vorsatz bzgl. des Bestimmens zu dieser Tat
 
III. Unmittelbares Ansetzten
  • e.A.: es gelten die allgemeinen Versuchsregeln. Dementsprechend liegt ein unmittelbares Ansetzen bereits vor, wenn das etwaige "Anstiftungsgespräch" beginnt.
  • a.A.: erforderlich ist ein Zugang der Anstiftungserklärung, sodass der Anzustiftende diese zumindest zur Kenntnis nehmen kann.
  • a.A.: der Auffordernde muss den Kausalverlauf aus der Hand gegeben haben
 
VI. Rechtswidrigkeit
 
V. Schuld
 
VI. Rücktritt gen. § 31 StGB

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