1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Die Grausamkeit - TB Mord, § 211 StGB

Mordmerkmal der 2. Gruppe, tatbezogen, Obj. TB
 
Grausam handelt, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

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