1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Gemeingefährliche Mittel - TB Mord, § 211 StGB

Mordmerkmal der 2. Gruppe, tatbezogen, Obj. TB
 
Gemeingefährliche Mittel sind Tötungsmittel, deren Wirkung auf Leib oder Leben mehrerer oder vieler Menschen vom Täter nicht beherrscht werden, weil dieser die Ausbreitung der Gefahr beim konkreten Einsatz nicht in seiner Gewalt hat. 
 
Konkrete Beispiele:
  • Einsatz von Sprengstoff mit Fernzünder
  • Feuer in der Nähe einer Menschenmenge/Hochhaus
  • Unkontrollierte "blinde" Schüsse aus einer Waffe
  • Vergiftung von Wasser (bspw. Wasserleitung/See)
  • Werfen von Gegenständen auf die Autobahn

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