1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Ausdrückliches und ernstes Verlangen d. Getöteten - TB Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

Der Getötete muss dem Täter ernsthaft mitgeteilt haben, dass er sterben möchte. Diese Entscheidung muss er dabei völlig ohne Zwang selbst entschieden haben und er muss sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst gewesen sein. Ein ernstliche Tötungsverlangen liegt bei einer von Einsichtsfähigkeit, Willensmangelfreiheit und innerer Festigkeit sowie Zielstrebigkeit getragenen Aufforderung des späteren Opfers, getötet zu werden, regelmäßig vor.

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