1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

hinterlistiger Überfall - TB gef. Körperverletzung, § 224 I Nr. 3 StGB

Ein Überfall ist jeder Angriff, mit dem das Opfer nicht rechnet und auf den es sich deshalb nicht vorbereiten kann. Hinterlistigkeit liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr zu erschweren.
 
(nur das Ausnutzen des Überraschungsmomentes reicht nicht aus).

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