1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Gemeinschaftlich - u.a. TB gef. Körperverletzung, § 224 I Nr. 4 StGB

Gemeinschaftliches handeln ist das gefahrerhöhende Zusammenwirken von mindestens zwei, nicht notwendig mittäterschaftlich handelnder Personen am Tatort.

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