1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Sich bemächtigten - TB erpresserischer Menschenraub , § 239a StGB

§ 239a I Alt. 2 StGB
 
Hierbei ist keine Ortsveränderung notwendig, aber Versetzen in hilflose Lage
 
Ausführliche Definition:
Begründung physischer Herrschaft des Täters über das Opfer, auch durch Scheindrohung, ohne dass dafür eine Ortsveränderung oder Freiheitsberaubung notwendig wäre.
 
Bei 2-Personen-Beziehungen darf die Bedrängnis des Opfers nicht nur deckungsgleich mit dem Zwangsmittel des Raubes, einer Erpressung oder sonstigen Nötigung sein, sondern muss darüber hinaus zu einer stabilisierten Zwangslage geführt haben, die ihrerseits in zeitlich-funktionalem Zusammenhang die weitere Nötigung ermöglicht.

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