1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Erpressung - TB erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB

§ 239a Abs. 1 Alt. 3 StGB -> Erpresservorsatz erst später erfasst
 
Versuch sich rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern.

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