1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

umschlossener Raum - TB bes. schw. Diebstahl, § 243 I Nr. 1 StGB

Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten, nicht notwendig zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.

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