1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Drohung (mit gegenw. Gefahr) - u.a. TB Raub, § 249 StGB

Inaussichtstellen eines nicht unempfindlichen Übels, auf welches der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Eine Gefahr für Leib und Leben ist bei einer drohenden erehblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Tötung gegeben. Gegenwärtigkeit liegt vor, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder höchstwahrscheinlich ist, falls nicht zeitnah Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

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