RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 1. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Gelten die Amtshaftungsvorschriften (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auch für bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Ausland?

Bislang wurde die Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts für  bewaffnete Einsätze der Bundeswehr verneint. Eine solche Haftung werde weder vom Völkerrecht verlangt noch sei der Gesetzgeber bei Schaffung des § 839 BGB von einer Anwendung auf militärische Kampfhandlungen ausgegangen. Eine generelle Haftung für Kriegsschäden würde überdies den außen- und verteidigungspolitischen Handlungsspielraum der Bundesregierung beschränken und bedürfe deshalb der Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers. Nach der Gegenansicht spricht die Werteordnung des Grundgesetzes (insbes. Art. 1 Abs. 1 u. Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG) für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts auch auf Kriegsschäden. Der Staat sei auch bei bewaffneten Auseinandersetzungen an das Recht, vor allem das Völkerrecht, gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Überdies sei der Amtshaftungsanspruch Ausfluss der Grundrechte, die grds. auch für Ausländer im Ausland gelten.
(RÜ 3/2021, S. 194 f.)