RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 1. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Was bedeutet der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit der Ratssitzungen?

Die Sitzungen des Gemeinderates sind nach allen Gemeindeordnungen grds. öffentlich. Die Sitzungsöffentlichkeit ist wesentliche Vorbedingung für den sich insbesondere in der Kommunalwahl vollziehenden Kontroll- und Legitimationsakt. Sie verlangt, dass grds. jedermann ohne Ansehen der Person im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten einen ungehinderten Zugang zu Ratssitzungen hat. Hinsichtlich der Modalitäten der Verwirklichung der Sitzungsöffentlichkeit steht dem Vorsitzenden des Rates ein weiter Ermessensspielraum zu, der im Wesentlichen durch das Willkürverbot begrenzt wird. Unzulässig ist danach z.B. die gezielte Verringerung der Zahl der Zuhörerplätze ebenso wie die Vergabe von Plätzen ohne sachlichen Grund. (RÜ 2/2021, S. 124)