RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 3. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Wie ist das Konkurrenzverhältnis mehrerer Varianten des § 269 Abs. 1 StGB und ggf. der §§ 263 bzw. 263 a StGB zu beurteilen?

Gebraucht der Täter selbst gefälschte beweiserhebliche Daten in der Weise, wie er dies bereits bei der Fälschung beabsichtigt hatte, stellen der – ggf. auch mehrfache – Gebrauch und die Fälschung – wie bei der Urkundenfälschung – eine einheitliche Straftat dar. In diesem Fall verbindet das Fälschungsdelikt die mitverwirklichten Taten des Betrugs bzw. des Computerbetrugs zur Tateinheit. (RÜ 7/2021, S. 438)