AC Verfahren Zugführer

19. Rechtsgrundlagen

Was besagt der § 33 des BHKG NRW?

Der § 33 BHKG NRW beinhaltet die Einsatzleitung
 
  • Die Gemeinde bestellt einen Einsatzleiter
  • Bis zum Eintreffen des bestellten Einsatzleiters wird der Einsatz durch den Führer der ersten Einheit geleitet
  • Es gilt das Örtlichkeitsprinzip: Zuständig ist der Einsatzleiter der Gemeinde, in der sich das Schadensereignis befindet.
  • Der Kreisbrandmeister hat in Kreisen die Befugnis, die Einsatzleitung zu übernehmen
  • Bei einem Großschadensereignis ist rechtlich zunächst der Hauptverwaltungsbeamte (z.B. Bürgermeister) der Einsatzleiter. I.d.R. benennt er einen feuerwehrtechnischen Einsatzleiter

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