RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 Karteikarten
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Zivilrecht

Welche Folgen kann es haben, wenn im Rahmen eines Vertragsschlusses der erforderliche Rechtsformzusatz (z.B. gem. § 5 a GmbHG) fehlt?

Erweckt der Vertreter den Eindruck, er handele im Namen eines unbeschränkt haftenden Vertragspartners, kann ihn eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB treffen. Diese hat – wie sämtliche Rechtsscheinhaftungstatbestände – folgende Voraussetzungen:
a) einen Rechtsschein (hier die unbeschränkte Haftung),
b) die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zum Handelnden,
c) die Schutzwürdigkeit des Vertrauenden, d.h. dessen fehlende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Umstände sowie
d) die Ursächlichkeit des Rechtsscheins für das Handeln des Vertrauenden.
Rechtsfolge der Rechtsscheinhaftung ist, dass der Vertretene dem Vertragspartner auf Ersatz des negativen Interesses haftet. (RÜ 7/2018, S. 410 f.)