RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 Karteikarten
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Zivilrecht

Wird die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst?

Auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst, da ansonsten die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ beeinträchtigt wäre, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. (RÜ 7/2018, S. 428)