RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 Karteikarten
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Strafrecht

Macht sich ein Garant, der den Selbsttötungsakt des Sterbewilligen unterstützt hat und die Freiverantwortlichkeit dessen Tötungsentschlusses kennt, wegen eines Unterlassungsdelikts strafbar, wenn er nach Bewusstloswerden des Sterbewilligen dessen Tod nicht verhindert?

Nein. Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist nach aktueller Rspr. nicht erfüllt, weil eine vorher bestehende Garantenpflicht zur Lebensrettung endet. Nach aktueller Rspr. ist auch nach Bewusstloswerden des Sterbewilligen dessen Todeswunsch als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts zu respektieren. Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c Abs. 1 StGB ist bei Kenntnis der Freiverantwortlichkeit wegen Unzumutbarkeit der Hilfeleistung nicht gegeben. (RÜ 11/2019, S. 709 ff.)