Schuldrecht BT 3 (GoA, Bereicherungsrecht) 2024 Karteikarten
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6. BereicherungsR: Rechtsfolgen des Bereicherungsanspruchs

Wie haftet der gutgläubige Bereicherungsschuldner?

  • § 812 Abs. 1: Herausgabe des Erlangten
  • § 818 Abs. 1: Herausgabe von gezogenen Nutzungen und Surrogate
  • § 818 Abs. 2: Bei Unmöglichkeit Wertersatz, es sei denn, die Bereicherung ist weggefallen (§ 818 Abs. 3)
Hinweis: Entreicherung liegt z. B. vor: bei ersatzlosen Beschädigung, Zerstörung oder des Verbrauchs der Sache; im Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs (nunmehr für ihn nutzlose) Aufwendungen