Schuldrecht BT 3 (GoA, Bereicherungsrecht) 2024 Karteikarten
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8. BereicherungsR: Mehrpersonenverhältnisse

Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einem unwirksamen Deckungsverhältnis?

Ist das Deckungsverhältnis unwirksam, so kann sich der Zuwendende (Angewiesene) auch nur an seinen Vertragspartner halten. Eine Nichtleistungskondiktion gegen den Zuwendungsempfänger scheitert am Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung, da eine Leistung des Anweisenden an den Empfänger vorliegt.