Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Kann sich nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch aus §§313 ergeben?

Das ist gem. §§313 I, III, 346 denkbar, wenn Zuwendungen in erheblichem Maße getätigt werden, deren Nichtausgleichung nach den Gesamtumständen unbillig erscheint. (Normatives Element)
 
Zugrundeliegendes Schuldverhältnis ist der "familienrechtliche Kooperationsvertrag sui generis". Dessen einzige Funktion ist einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen zu schaffen.
 
Geschäftsgrundlage ist der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
 
 Für die Höhe des Anspruchs sind die Gesamtumstände maßgebend (Dauer der Beziehung, Vermögensverhältnisse, Wert der Zuwendung, etc.).
 
Nach h.M. ist dieser Anspruch neben §812 I 2 Fall 2 anwendbar.
 
(Grüneberg, Einl. § 1297, Rn. 32)

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