Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Was muss im Anschluss an die Zumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag unbedingt geprüft werden, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag für den zuwendenden Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, der Zweck der Zuwendung jedoch für einen gewissen Zeitraum erreicht wurde?

I. Reales Element
II. Hypothetisches Element
III. Normatives Element
IV. Berechnung der Anpassung
 
- e.A.: Es werden die Mieteinnahmen, die der zuwendende Partner erspart hat, auf den Rückzahlungsanspruch angerechnet, also subtrahiert.
 
- a.A.: Bei der Zuwendung gingen ja beide Partner davon aus, dass die Ehe bis zum Lebensende gehalten hätte. Es wird also die Summe der gesamten Zuwendung durch die Restlebenserwartung des Zuwendenden im Moment der Zuwendung geteilt, um den "Wert der Zuwendung für ein Jahr" zu ermitteln. Dieser Wert wird dann mit der Anzahl der Jahre multipliziert, für die der Zweck der Zuwendung erreicht wurde.
(Die Restlebenserwartung bemisst sich nach den Sterbetafeln der Lebensversicherungswirtschaft. Muss also im SV stehen.)
(Diese Rspr. wurde bzgl. der Ehe entwickelt, lässt sich auf übertragen, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht bis zum Lebensende geplant war.)
 
(Für Bsp. s. Skript FamR S. 12/13)

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