Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Kann sich nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch aus §812 I ergeben?

(Grüneberg, Einl. § 1297, Rn. 31, § 812, Rn. 89 f.)
 
1. Ein Anspruch aus §812 I 1 Fall 1scheitert mangels Leistung. 
- Leistung solvendi causa liegt nicht vor, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine Verbindlichkeit ist, zu deren Erfüllung geleistet wird.
- Leistung donandi causa könnte grds. sein, wird aber i.d.R. magels entsprechendem Willen nicht vorliegen.
- Zudem stellt der nichteheliche Lebenspartnerschaftsvertrag sui generis jedenfalls einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar.
 
2. Eine Nichtleistungskondiktion scheitert ebenfalls an dem Rechtsgrund sui generis (s.o.).
 
3. Anspruch aus §812 I 2 Fall 2
a) Etwas erlangt
b) Leistung
Causa data causa non secuta! (Auf solvendi/donandi causa kann/darf nicht abgestellt werden)
c) Zweckabrede
- Es müsste zumindest stillschweigend eine Zweckabrede vereinbart worden sein.
--> Das ist i.d.R. abzulehnen, weil die Aufrechterhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lediglich Beweggrund und nicht Zweck der Leistung ist. (Es wäre fernliegend eine Leistung nach dem Motto: " Ich kaufe das dafür bleibt die Beziehung erhalten" anzunehmen)
--> Ausnahme: Bei erheblichen Zuwendungen, die erheblich über das Maß des täglichen Bedarfs hinausgehen und erkennbar der Zweck verfolgen, dauerhaft an dem erworbenen Gegenstand zu partizipieren verfolgen. (Bsp.: Erhebliche Zuwendung anlässlich eines Grundstückserwerbs in erkennbarer Erwartung eines Wohnrechts.)
--> Selbiges gilt für Zuwendung der Schwiegereltern
 
d) Kein Ausschluss gem. §815
- Die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
- Denn eine Ehe kann von jedem Ehegatten ohne wirtschaftliche Nachteile beendet werden, sodass dies erst recht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten muss. (Ansonsten wäre man ja quasi gezwungen zu heiraten.)
 
e) Saldotheorie
- Es kann jedoch zu einer Kürzung des Anspruchs nach der Saldotheorie kommen, wenn der in Anspruch genommene Partner seinerseits einen Kondiktionsanspruch gegen den anderen Partner hat, sodass eine faktisches (Rückabwicklungs-)Synallagma vorliegt.
--> Dieser kann sich ebenfalls aus §812 II 2 Fall 2 ergeben, denn die Dauerhafte Nutzungsmöglichkeit (bspw. Wohnrecht) wurde nur in der erkennbaren Erwartung gewährt die unentgeltliche Zuwendung dauerhaft behalten zu können.

Diskussion