Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

  1. Keine analoge Anwendung von Ehe- und Verlöbnisrecht

  2. Vertragliche Ansprüche

    a) Dienstvertrag, Werkvertrag, Darlehensvertrag
    -Zur Annahme stillschweigender Vereinbarung sind konkrete Anhaltspunkte für Rechtsbindungswillen erforderlich

    b) Anspruch infolge Widerrufs einer Schenkung §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1

    c) Abfindungsansprüche aus Gesellschaftsrecht, §§ 730, 731 S 1, 733 II 2
    - BGH fordert Anhaltspunkte für Rechtsbindungswillen, Schaffung eines hochwertigen Vermögensgegenstandes, erhebliche Beiträge beider Partner und (subjektiv) die Absicht gemeinsamer Wertschöpfung
  3. Regressanspruch aus § 426 Abs. 1, 2
    -wenn die Partner gemeinsam eine Verbindlichkeit eingegangen sind (zB Darlehen).

  4. Herausgabeanspruch nach § 985
    -Jeder Partner kann von dem anderen die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände herausverlangen. Die Regelungen der §§ 1361a, 1361b, 1568a, 1568b gelten für nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht analog.

  5. § 812 Abs. 2 S. 2 Var 2
    -Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung (Zweckabrede) erzielt worden ist
    Zu fordern ist, dass der eine das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können.

  6. §§ 313 Abs. 1, 3, 346 Abs. 1
    -Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben

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