Ehe

Welche Rechtsfolge sieht §1357 I 2 für die Leistung des Schuldners an die Ehegatten bzgl. dessen Erfüllung vor?

Das ist umstritten:
 
m.M.: Eine gemeinschaftliche Berechtigung gem. §432. Somit kann der Schuldner nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfüllen und jeder Ehegatte nur Erfüllung/Leistung an beide Ehegatten gemeinschaftlich verlangen.
 
h.M.: Eine Gesamtgläubigerschaft gem. §428. Somit kann der Schuldner zur Erfüllung nach seinem Belieben an nur einen der Ehegatten leisten. Jeder Ehegatte kann die ganze Leistung an sich selbst fordern.
--> Arg.: Ehegatten sind als selbstständig handlungsberechtigte Organe einer Einheit anzusehen.
--> Es ist unpraktikabel dem Schuldner einen Leistungsvollzug aufzuerlegen, dem er i.d.R. nicht entsprechen kann.
--> Es wäre widersprüchlich für die Ehegatten eine Gesamtschuldnerschaft, aber keine Gesamtgläubigerschaft anzunehmen.

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