Ehe

Hat §1357 dingliche Wirkung?

 Das ist umstritten:
 
m.M.: Ja, der gemeinsame dingliche Erwerb der Ehegatten sei notwendige Konsequenz ihrer gesamtschuldnerischen Haftung.
 
m.M.: §1357 hat keine dingliche Wirkung. Im Einzelfall richtet sich seine dingliche Wirkung nach dem Surrogationsprinzip. Die erworbenen Gegenstände fallen dem Ehegatten zu, mit dessen Mitteln sie erworben wurden.
 
h.M.: §1357 hat keine dingliche Wirkung. Bei der Übereignung gelten die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln.
--> Arg.: WL "berechtigt und verpflichtet" spricht gegen dingliche Wirkung, weil es eine dingliche Verpflichtung nicht gibt.
--> Arg.: Dem Güterrecht im BGB liegt grds. System der Gütertrennung zugrunde. Es vermutet gläubigerfreundlich Alleineigentum der besitzenden Ehegatten (§1362). Dieser Grundsatz würde gefährdet, wenn durch §1357 regelmäßig Gemeinschaftseigentum begründet würde.

Diskussion