Kommt ein hälftiger Miteigentumserwerb durch ein Stellvertretung in Betracht, wenn ein Ehegatte im eigenen Namen einen Gegenstand erwirbt, ein Miteigentumserwerb gem. §1357 I 2 aber mangels dinglicher Wirkung ausscheidet?

e.A.: Wenn der handelnde Ehegatte nicht offenkundig auch im Namen des anderen auftritt, scheidet ein hälftiger Miteigentumserwerb gem. §§929 S. 1, 164, 1008 aus.
 
h.M.: Der nicht handelnde Ehegatte erwirbt hälftiges Miteigentum im Wege eines "Geschäfts für den, den es angeht", WENN die Einigungserklärung des handelnden Ehegatten den Umständen nach entsprechend zu verstehen sind. Mangels entgegenstehender Umstände soll dies der Fall sein, wenn es sich um Hausratsgegenstände gem. §1568b II handelt, die zur gemeinsamen Nutzung angeschafft werden.
--> Arg.: Dafür sprechen die Regeln über den ehelichen Hausrat gem. §1568b II, die unabhängig vom Güterstand gelten.
 
(Geschäft für den, den es angeht, Grüneberg, § 164, Rn. 8)

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