Voraussetzungen und Wirkung der Eigentumsvermutung gem. §1362 I?

A. Voraussetzungen
I. Wirksame Ehe, §§1303 ff.
- Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft keine Analogie, sondern §8 LPartG
 
II. Kein Getrenntleben
 
III. Bewegliche Sache
 
IV. Besitz eines oder beider Ehepartner
 
V. Sache nicht ausschließlich zum gebrauch des einen Ehepartners bestimmt
- E contrario aus Abs. 2
 
VI. Keine Widerlegung
- Es braucht nur der Erwerb, nicht der Fortbestand des (mit-)Eigentums des anderen Ehegatten bewiesen zu werden.
 
B. Wirkung (Vermutung)
I. Anders als §1006 stellt §1362 I die Vermutung auf, die im Besitz eines oder Mitbesitz beider Ehegatten befindliche Sache gehört dem Schuldner.
- §1006 hingegen würde bei Mitbesitz auch nur die Vermutung für Miteigentum aufstellen, welche für einen gutgläubigen Erwerb des Gläubigers nicht genügen würde.
 
II. Vermutung gilt allein zugunsten des Gläubigers eines Ehepartners, dessen Eigentum der andere Ehepartner bestreitet.
 
III. §739 ZPO vermutet darüber hinaus zugleich den für die Vollstreckung erforderlichen alleinigen Gewahrsam

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