Unterfällt die Belastung eines Grundstücks durch einen Ehepartner der Verfügungsbeschränkung des §1365?

e.A.: Nein, jeder Ehepartner kann sein(e) Grundstück(e) ohne Zustimmung des anderen bis zur kompletten Verkehrswertausschöpfung belasten.
--> Arg.: Telos des §1365 ist Schutz der Vermögenssubstanz. Grundpfandrechte sind jedoch bloß Sicherungsmittel, die nicht unmittelbar zur Vermögensminderung führen.
 
h.M.: Ja, die Belastung eines Grundstücks unterfällt §1365, wenn das Grundstück das ganze Vermögen ausmacht und die Belastung den Verkehrswert des Grundstücks ganz oder im wesentlichen ausschöpft.
--> Arg.: Wäre dies möglich, könnte §1365 umgangen werden. Denn der verfügende Ehepartner könnte das Grundstück bis aufs Äußerste belasten und es dann zur Zwangsvollstreckung kommen lassen, was den Zweck des §1365 konterkarieren würde.

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