Setzt die Verfügungsbeschränkung des §1365 voraus, dass der Erwerber Kenntnis davon hat, dass es sich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen handelt?

e.A.: Es kommt allein auf die objektive Vermögenslage des Ehepartners an. Kenntnis des Erwerbers ist somit nicht erforderlich.
--> Arg.: WL und Familienschutz muss absoluten Vorrang vor Verkehrsschutz haben.
 
h.M.: Es ist zu differenzieren:
1. Bei "en bloc"-Geschäften kommt es allein auf die objektive Vermögenslage an.
2. Bei Geschäften über Einzelgegenstände, die nahezu das gesamte Vermögen ausmachen greift §1365 nur, wenn der Erwerber zumindest fahrlässige Unkenntnis davon hat.
--> Arg.: Ein absoluter Vorrang des Familienschutzes könnte sich letztlich zum Nachteil der (in Zugewinngemeinschaft lebenden)Familie auswirken, weil der Rechtsverkehr von derartigen Geschäften infolge Rechtsunsicherheit Abstand nehmen könnte.
--> Arg.: Durch die Einzeltheorie werden eine Vielzahl von Geschäften erfasst. Um dies wieder einzufangen und einen gerechten Ausgleich mit dem Verkehrsschutz herzustellen, ist ein subjektives Erfordernis sachgemäß.
 
(Achtung: Anders Grüneberg, § 1365, Rn. 10.)

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