Bis zu welchem Zeitpunkt schadet dem Erwerber die Kenntnis davon, dass es sich um ein Geschäft über das Vermögen im Ganzen handelt?

e.A.: Bis zur Abgabe seiner Willenserklärung bzgl. des Verpflichtungsgeschäfts.
--> Arg.: Nur bis zu diesem Zeitpunkt kann der nicht verfügende Ehepartner noch wirksam das Geschäft verhindern
(Muss nicht unbedingt dargestellt werden, da sie i.d.R. mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zusammenfällt. Außerdem reichen die anderen drei Meinungen auch einfach).
 
h.M.: Bis zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.
--> Arg.: Im Interesse der Rechtssicherheit muss bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts feststehen, ob das Verfügungsgeschäft ohne Zustimmung des anderen wirksam ist oder nicht, also ob der Vertragspartner für seine Leistungspflicht aus dem wirksamen Verpflichtungsgeschäft einen wirksamen Erfüllungsanspruch hat.
 
a.A.: Bis zum Eingang des Antrags beim Grundbuchamt.
--> Arg.: Parallele zu Grundstückserwerb gem. §§878, 883 II, 892 II i.V.m. §137 GBO
 
a.A.: Bis zur Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs.
--> Arg.: §1365 kann als absolutes Verfügungsverbot weder ins Grundbuch noch ins Güterrechtsregister eingetragen werden. Daher kann der zustimmungsberechtigte Ehepartner sein Recht nicht durch Eintragung sichern und ist besonders schutzbedürftig, sodass für die Kenntnis auf den letztmöglichen Zeitpunkt abzustellen ist.
 

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