Anlage 5

Gefährliche Güter

Stoffe nicht berühren, nicht einatmen, Rauchen einstellen, Gefahrenzone gegen Widrichtung verlassen, Erstmaßnahmen zur Abwendung weiterer Gefahren ergreifen z.B Anhalten von Schienenfahrzeugen ( nur wenn die Gefahr dadurch nicht vergrößert wird) Fernhalten von Menschen, Gefahrenzone absperren

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