RÜ Check Wiederholungsfragen 2022 4. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Kann ein durch List oder Täuschung erschlichenes Einverständnis eines Betroffenen in eine ihm nicht bewusste Freiheitsentziehung den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ausschließen?

Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung i.S.d. § 239 StGB ist der potentielle Fortbewegungswille.
Nötig ist mithin, dass sich der Betroffene der Freiheitsentziehung und der Freiheitsentziehende über das Ausmaß und die Dauer der Freiheitsentziehung einig sind. Ahnt der Betroffene hingegen nicht, dass er sich selbst dann nicht fortbewegen könnte, wenn er dies wollte, ist der Tatbestand des § 239 StGB mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der potentiellen Bewegungsfreiheit erfüllt.
Ein durch List oder Täuschung erschlichenes Einverständnis des Betroffenen in eine ihm nicht bewusste Freiheitsentziehung stellt sich somit lediglich als ein Mittel zur leichteren Begehung der Freiheitsberaubung durch Verhinderung des zu erwartenden Widerstands des Betroffenen dar, das nicht zu einem Ausschluss des objektiven Tatbestands des § 239 Abs. 1 StGB führen kann.
(RÜ 12/2022, S. 778 f.)