RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 1. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Was erfordert Gewalt auf Täter- und Opferseite? Wann liegt Gewalt bei Zwangsausübungen im Straßenverkehr vor?

Gewalt setzt auf Seiten des Täters eine – wenn auch geringfügige – körperliche Kraftentfaltung und auf Opferseite eine unmittelbare körperliche Zwangswirkung voraus.
Im Straßenverkehr kommt es dabei auf die Intensität der Einwirkung an. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der situativen Dynamik und dem Grad der Fremdgefährdung. Im Falle bedrängenden Auffahrens sind als weitere Maßstäbe anerkannt: Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des täterschaftlichen Handelns, etwaiges Betätigen von Signalhorn oder Lichthupe. (RÜ 1/2023, S. 21 f.)