RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 1. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Unter welchen Voraussetzungen hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs?

Nach der st.Rspr. des BGH hemmt die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Wann dieser Anforderung Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Für die Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid ist deshalb ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. (RÜ 3/2023, S. 148)