StPO II

weitere Beschwerde gegen Beschlüsse die auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, § 310

keine Trennung von Zulässigkeit und Begründetheit, weil zwingend eine Sachentscheidung ergeht

A. formell
I. Antrag
II. Antragsberechtigter - jeder, der durch die Beschwer beschwert ist
III. statthafter Beschwerdegegenstand: § 310 II, § 310 I
IV. Adressat: in StPO immer zum iudex a quo ( „Richter, von dem es kommt“ = Richter, auch Kollegialgerichte, dessen Entscheidung angefochten wird (Devolutiveffekt)
V. Form, § 306 I
VI. Frist

B. materiell
keine revisionsähnliche Rechtsüberprüfung, sondern neue Tatsacheninstanz
daher Prüfung der materiellen Vss für die Beschwer
RF: § 309 II

Diskussion