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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
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1. ernsthaftes, unbedingtes oder bedingtes Verlangen eines Prozessbeteiligten über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte, nach der StPO zulässige Beweismittel, Beweis zu erheben
⇒ Gericht muss Antrag ausführen und erheben, es sei denn Ausschluss aus §§ 244, 245
2. abzugrenzen vom Beweisermittlungsantrag kein konkretes Beweismittel angegeben oder keine hinreichend bezeichneten Beweistatsachen, sondern reine Beweisbehauptung ins Blaue hinein oder aufs Geratewohl, Vermutung ohne jegliche Anhaltspunkte und keine plausible Antwort über die Wissensquelle (wenn im Antrag "ob" statt "dass")
in Klausur scheitert Beweisantrag idR an Beweistatsachen, aber Achtung: eher nicht Vermutung ins Blaue hinein Bejahen
⇒ Bescheidung orientiert sich allein im Rahmen des Ermessens des § 244 II
II. formelle Anforderungen an den Beweisantrag
1. Form § 257a mdl Verlesung in der HV, eigenes unabhängiges AntragsR des Verteidigers, Aufn im Protokoll §§ 273 I, 274 § 257a ist teleologisch zu reduzieren, gilt nur für Großverfahren und bes. umfangreiche Verfahren
2. Begründung - nicht zwingend sinnvoll zur Klarstellung des Beweisziels und den bezweckten Schluss aus der Beweisbehauptung
3. Zeitpunkt § 246 I bis zur Urteilsverkündung, auch im bloßen Verkündungstermin, bei Ablehnung § 238 II danach steht die Annahme weiterer Anträge im Ermessen des Vorsitzenden, entscheidend ist § 244 II
III. inhaltliche Anforderungen fehlt eine der Vss liegt lediglich ein Beweisermittlantrag vor, der §§ 244 III-VI, 245 nicht unterfällt, sondern nur § 244 II
1. Beweistatsachen bzw Beweisbehauptung hinreichend konkretisiert, bestimmt, Negativtatsachen solange sie der eigenen Wahrnehmung des Beweismittels unterliegen also räumlich und zeitlich eng umgrenztes Geschehen, auch Vermutungen wenn gewisse Anhaltspunkte bestehen
2. präsentes Beweismittel auf ein präsentes Beweismittel gerichteten Beweisantrag kann das Gericht nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen zurückweisen als einen Antrag auf Ausschöpfung eines nicht präsenten Beweismittels, das Gericht ist allerdings nur dann verpflichtet, wenn ein förmlicher und vollständiger Beweisantrag gestellt wird > Urkunden- oder Augenscheinsbeweis - das Beweismittel überreichen im Original > Zeuge/Sachverständiger nur„präsent“ , wenn förmliches Selbstladungsverf eingehalten hat, §§ 38, 220 StPO
3. Negativtatsachen
Rspr. verlangte dass Beweisantrag wiedergibt, was Zeuge wahrgenommen hat und Konnexität zu der weiteren Behauptung, dass etwas nicht stattgefunden hat (-) auch Anträge sind auslegungsfähig
neue Rspr. bei einfach gelagerten SV liegt in der Behauptung einer Negativtatsache die Aussage, eine Person sei bei einem bestimmten Vorgang anwesend gewesen und hätte es deshalb bemerken müssen, sodass es nicht stattgefunden haben kann, weil es nicht wahrgenommen worden ist
4. Beweismittel ausreichend individualisiert, zumindest für Gericht mit angem Aufwand auffindbar, Auswahl SV obliegt dem Gericht (§ 73)
5. Konnexität zw Beweistatsache und Beweismittel nicht erforderlich ist die sichere Gewissheit des Antragstellers
Beachte: Antrag darf nicht zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt werden (Verschleppungsabsicht) Gericht darf bei Gefahr extremer Verfahrensverzögerung gewisse Frist erheben, aber wegen § 246 gerade keine Ausschlussfrist, aber AS muss ggf Gründe für Verspätung substantiiert darlegen
I. Beweisantrag
1. ernsthaftes, unbedingtes oder bedingtes Verlangen eines Prozessbeteiligten über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte, nach der StPO zulässige Beweismittel, Beweis zu erheben
⇒ Gericht muss Antrag ausführen und erheben, es sei denn Ausschluss aus §§ 244, 245
2. abzugrenzen vom Beweisermittlungsantrag kein konkretes Beweismittel angegeben oder keine hinreichend bezeichneten Beweistatsachen, sondern reine Beweisbehauptung ins Blaue hinein oder aufs Geratewohl, Vermutung ohne jegliche Anhaltspunkte und keine plausible Antwort über die Wissensquelle (wenn im Antrag "ob" statt "dass")
in Klausur scheitert Beweisantrag idR an Beweistatsachen, aber Achtung: eher nicht Vermutung ins Blaue hinein Bejahen
⇒ Bescheidung orientiert sich allein im Rahmen des Ermessens des § 244 II
II. formelle Anforderungen an den Beweisantrag
1. Form § 257a mdl Verlesung in der HV, eigenes unabhängiges AntragsR des Verteidigers, Aufn im Protokoll §§ 273 I, 274 § 257a ist teleologisch zu reduzieren, gilt nur für Großverfahren und bes. umfangreiche Verfahren
2. Begründung - nicht zwingend sinnvoll zur Klarstellung des Beweisziels und den bezweckten Schluss aus der Beweisbehauptung
3. Zeitpunkt § 246 I bis zur Urteilsverkündung, auch im bloßen Verkündungstermin, bei Ablehnung § 238 II danach steht die Annahme weiterer Anträge im Ermessen des Vorsitzenden, entscheidend ist § 244 II
III. inhaltliche Anforderungen fehlt eine der Vss liegt lediglich ein Beweisermittlantrag vor, der §§ 244 III-VI, 245 nicht unterfällt, sondern nur § 244 II
1. Beweistatsachen bzw Beweisbehauptung hinreichend konkretisiert, bestimmt, Negativtatsachen solange sie der eigenen Wahrnehmung des Beweismittels unterliegen also räumlich und zeitlich eng umgrenztes Geschehen, auch Vermutungen wenn gewisse Anhaltspunkte bestehen
2. präsentes Beweismittel auf ein präsentes Beweismittel gerichteten Beweisantrag kann das Gericht nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen zurückweisen als einen Antrag auf Ausschöpfung eines nicht präsenten Beweismittels, das Gericht ist allerdings nur dann verpflichtet, wenn ein förmlicher und vollständiger Beweisantrag gestellt wird > Urkunden- oder Augenscheinsbeweis - das Beweismittel überreichen im Original > Zeuge/Sachverständiger nur„präsent“ , wenn förmliches Selbstladungsverf eingehalten hat, §§ 38, 220 StPO
3. Negativtatsachen
Rspr. verlangte dass Beweisantrag wiedergibt, was Zeuge wahrgenommen hat und Konnexität zu der weiteren Behauptung, dass etwas nicht stattgefunden hat (-) auch Anträge sind auslegungsfähig
neue Rspr. bei einfach gelagerten SV liegt in der Behauptung einer Negativtatsache die Aussage, eine Person sei bei einem bestimmten Vorgang anwesend gewesen und hätte es deshalb bemerken müssen, sodass es nicht stattgefunden haben kann, weil es nicht wahrgenommen worden ist
4. Beweismittel ausreichend individualisiert, zumindest für Gericht mit angem Aufwand auffindbar, Auswahl SV obliegt dem Gericht (§ 73)
5. Konnexität zw Beweistatsache und Beweismittel nicht erforderlich ist die sichere Gewissheit des Antragstellers
Beachte: Antrag darf nicht zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt werden (Verschleppungsabsicht) Gericht darf bei Gefahr extremer Verfahrensverzögerung gewisse Frist erheben, aber wegen § 246 gerade keine Ausschlussfrist, aber AS muss ggf Gründe für Verspätung substantiiert darlegen
I. Beweisantrag 1. ernsthaftes, unbedingtes oder bedingtes Verlangen eines Prozessbeteiligten über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte, nach der StPO zulässige Beweismittel, Beweis zu erheben ⇒Gericht muss Antrag ausführen und erheben, es sei denn Ausschluss aus §§ 244, 245 2.abzugrenzen vom Beweisermittlungsantrag kein konkretes Beweismittel angegeben oder keine hinreichend bezeichneten Beweistatsachen, sondern reine Beweisbehauptung ins Blaue hinein oder aufs Geratewohl, Vermutung ohne jegliche Anhaltspunkte und keine plausible Antwort über die Wissensquelle ( wenn im Antrag "ob" statt "dass") in Klausur scheitert Beweisantrag idR an Beweistatsachen, aber Achtung: eher nicht Vermutung ins Blaue hinein Bejahen ⇒Bescheidung orientiert sich allein im Rahmen des Ermessens des § 244 II II. formelle Anforderungen an den Beweisantrag 1. Form § 257a mdl Verlesung in der HV, eigenes unabhängiges AntragsR des Verteidigers, Aufn im Protokoll §§ 273 I, 274 § 257a ist teleologisch zu reduzieren, gilt nur für Großverfahren und bes. umfangreiche Verfahren 2. Begründung - nicht zwingend sinnvoll zur Klarstellung des Beweisziels und den bezweckten Schluss aus der Beweisbehauptung 3. Zeitpunkt § 246 I bis zur Urteilsverkündung, auch im bloßen Verkündungstermin , bei Ablehnung § 238 II danach steht die Annahme weiterer Anträge im Ermessen des Vorsitzenden, entscheidend ist § 244 II III. inhaltliche Anforderungen fehlt eine der Vss liegt lediglich ein Beweisermittlantrag vor, der §§ 244 III-VI, 245 nicht unterfällt, sondern nur § 244 II 1. Beweistatsachen bzw Beweisbehauptung hinreichend konkretisiert, bestimmt, Negativtatsachen solange sie der eigenen Wahrnehmung des Beweismittels unterliegen also räumlich und zeitlich eng umgrenztes Geschehen, auch Vermutungen wenn gewisse Anhaltspunkte bestehen 2. präsentes Beweismittel auf ein präsentes Beweismittel gerichteten Beweisantrag kann das Gericht nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen zurückweisen als einen Antrag auf Ausschöpfung eines nicht präsenten Beweismittels, das Gericht ist allerdings nur dann verpflichtet, wenn ein förmlicher und vollständiger Beweisantrag gestellt wird > Urkunden- oder Augenscheinsbeweis - das Beweismittel überreichen im Original >Zeuge/Sachverständiger nur„präsent“ , wenn förmliches Selbstladungsverf eingehalten hat, §§ 38, 220 StPO 3. Negativtatsachen Rspr. verlangte dass Beweisantrag wiedergibt, was Zeuge wahrgenommen hat und Konnexität zu der weiteren Behauptung, dass etwas nicht stattgefunden hat (-) auch Anträge sind auslegungsfähig neue Rspr. bei einfach gelagerten SV liegt in der Behauptung einer Negativtatsache die Aussage, eine Person sei bei einem bestimmten Vorgang anwesend gewesen und hätte es deshalb bemerken müssen, sodass es nicht stattgefunden haben kann, weil es nicht wahrgenommen worden ist 4. Beweismittel ausreichend individualisiert, zumindest für Gericht mit angem Aufwand auffindbar, Auswahl SV obliegt dem Gericht (§ 73) 5. Konnexität zw Beweistatsache und Beweismittel nicht erforderlich ist die sichere Gewissheit des Antragstellers Beachte: Antrag darf nicht zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt werden (Verschleppungsabsicht) Gericht darf bei Gefahr extremer Verfahrensverzögerung gewisse Frist erheben, aber wegen § 246 gerade keine Ausschlussfrist, aber AS muss ggf Gründe für Verspätung substantiiert darlegen
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